Satzung
Vereinssatzung „Epiphanias-Gospelchor Hannover“
Satzung des Vereins „Epiphanias-Gospelchor Hannover“
Präambel
Der Verein setzt sich zur Aufgabe insbesondere die Chorarbeit des Gospelchores der Epiphanias Kirchengemeinde zu unterstützen und strebt die Eintragung in das Vereinsregister Hannover an.
Dieses vorausgeschickt gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Epiphanias-Gospelchor Hannover“. Er hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Eintrag in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V..
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein bezweckt die Förderung mehrstimmiger Chormusik, insbesondere der Gospelmusik, mit und ohne Instrumentalbegleitung. Zur Erfüllung des Zweckes gehören die Unterstützung der regelmäßigen Probenarbeit sowie die Durchführung von Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Ein Ausgabenersatz für nachgewiesene Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten oder verauslagte, dem Vereinszweck dienende Anschaffungen, kann mit Genehmigung des Vorstandes in angemessener Höhe erfolgen.
Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Interessen des Vereins fördert. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt mit Beschluss durch den Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen uneingeschränktes, einfaches Stimmrecht.
Die Mitglieder verpflichten sich, einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten sowie die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag auch in Form von Sachzuwendungen, wie z.B. die Bereitstellung von Probenräumen, zu leisten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und hat Wirkung zum jeweiligen Quartalsende.
Bei vorsätzlich schuldhaft vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens in jedem zweiten Jahr die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email ein.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für zwei Jahre. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt deren Entlastung.
Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in, einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen, mindestens der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Alles Weitere kann
durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch eine/n Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Sie haben mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des Vereins für das abgelaufene Jahr festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Einladung ist die zu ändernde Passage der Satzung zu bezeichnen.
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Epiphanias-Stiftung der Epiphanias Kirchengemeinde Hannover (Hägewiesen 117, 30657 Hannover), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am xx.xx.2015 in Hannover beschlossen.